Verpflegungsmehraufwand bei Ansatz einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte
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Der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, stellt keine doppelte Haushaltsführung dar. Die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate spielt also in diesem Fall keine Rolle. Für die Berechnung der Verpflegungspauschale bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist alleine die jeweilige Abwesenheit von der vor Ort genommenen Wohnung maßgebend.
(Quelle: BFH, Urt. v. 8.10.2014, VI R 95/13)