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Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben

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Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für zukünftige Außenprüfungen grundsätzlich zu bilden sind. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze dieses Urteils allgemein anwenden.

Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt allerdings nur für Großbetriebe, für die jeweils Anschlussprüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung vorgesehen sind. Für die Bildung der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten.

(Quelle: BFH, Urt. v. 6.6.2012, I R 99/10)

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