Kein Vorsteuerabzug für empfangene Leistungen bei Kenntnis über betrügerisches Verhalten des Leistenden - Steuerberater Wolfgang Weber - Ihr Steuerberater für Brühl, Bornheim, Wesseling!

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Kein Vorsteuerabzug für empfangene Leistungen bei Kenntnis über betrügerisches Verhalten des Leistenden

SERVICE


Die dem Empfänger einer Leistung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist für ihn nur abzugsfähig, wenn kein betrügerisches Verhalten des Leistenden vorliegt. Die Steuerbehörden haben dafür den Beweis anzutreten. Sie müssen durch objektive Umstände belegen, dass der Empfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass dem zur Begründung des Vorsteuerabzugs geltend gemachten Umsatz eine Betrugsabsicht zugrunde liegt.
Es reicht für eine Versagung des Vorsteuerabzugs nicht aus, wenn sich später herausstellt, dass die Leistung nicht vom Leistenden erbracht wurde. Selbst schwerwiegende Indizien für diese Vermutung, wie beim Leistenden nicht vorhandenes Personal, nicht vorhandene Sachmittel und Vermögenswerte, keine buchhalterischen Aufzeichnungen oder gefälschte Unterschriften reichen allein nicht für eine Beweisführung aus. Nur wenn die festgestellten Sachverhalte den Tatbestand des Betrugs erfüllen und sie dem Leistungsempfänger bekannt waren oder bekannt sein mussten, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

(Quelle: EuGH, Urt. v. 13.2.2014, C-18/13)

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