Abriss von Gebäuden - Steuerberater Wolfgang Weber - Ihr Steuerberater für Brühl, Bornheim, Wesseling!

Direkt zum Seiteninhalt

Abriss von Gebäuden

SERVICE


Der Abriss mehrerer Gebäude und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck ist keine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse und begründet daher keine Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

(Quelle: EuGH, Urt. v. 18.10.2012)

Zurück zum Seiteninhalt